Privathaftpflichtversicherung
Versichert ist die zivilrechtliche außervertragliche Haftung des Versicherten für Schäden aufgrund der Beschädigung oder Zerstörung von Eigentum Dritter.
Durch die Versicherung sind folgende Schäden abgedeckt:
a) die als Privatperson im alltäglichen Leben begangen werden, außer bei der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten und aller sonstigen Tätigkeiten, mit denen der Lebensunterhalt verdient wird;
b) infolge des Besitzes und der Nutzung eines Fahrrads ohne Motor;
c) infolge von Amateursport, mit Ausnahme von Jagd;
d) infolge der Haltung von zahmen Tieren, wenn die Tiere nicht zu gewerblichen Zwecken gehalten werden.
Ein Versicherungsfall ist ein künftiges, ungewisses und schädigendes Ereignis, das unabhängig vom alleinigen Willen des Versicherten ist und auf dessen Grundlage ein Dritter Schadensersatz verlangen kann. Als Eintritt eines Versicherungsfalles gilt der Zeitpunkt, zu dem sich das Ereignis zu ereignen begann.
Der Versicherte ist verpflichtet, den Eintritt des Versicherungsfalls und den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Versicherer spätestens drei Tage nach Kenntniserlangung anzuzeigen.
Im Zusammenhang mit einem vom Geschädigten geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist der Versicherer verpflichtet, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu erstatten (Verfahrenskostenersatz).
Der Versicherungsschutz gilt nicht für vorsätzlich verursachte Schäden (z. B. Diebstahl).
Diese Klausel ist Teil der Bedingungen für das Reiseversicherungspaket 243-1213, die auch die sonstigen Bestimmungen des Versicherungsvertrags definieren.
Weitere Informationen zu den Versicherungen erhalten Sie unter der Allianz Info-Telefonnummer +385 72 100 001.